Jeder pflegende Angehörige kennt die Situation: Man benötigt kurzfristig eine Vertretung, weil man selbst krank ist, einen wichtigen Termin hat oder einfach mal eine kleine Auszeit braucht. Für solch einen Fall gibt es die sogenannte Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege als Auszeit für pflegende Angehörige
Jeder pflegende Angehörige kennt die Situation: Man benötigt kurzfristig eine Vertretung, weil man selbst krank ist, einen wichtigen Termin hat oder einfach mal eine kleine Auszeit braucht. Für solch einen Fall gibt es die sogenannte Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI als Leistung der Pflegeversicherung:
„Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.“
Der Ablauf bei einer Verhinderungspflege ist relativ einfach: Der oder die pflegende/n Angehörige/n oder der Pflegebedürftige selbst bestellt einen ambulanten Pflegedienst. Falls es möglich ist, können auch Nachbarn, Freunde oder Verwandte ersatzweise einspringen und den Pflegebedürftigen stellvertretend für den pflegenden Angehörigen versorgen. Die Kosten dafür werden bis zu einer bestimmten Höhe von der Verhinderungspflege erstattet – sofern der Pflegebedürftige einen der fünf Pflegegrade besitzt.
Ist die Situation unerwartet und sehr kurzfristig, muss der Antrag zur Verhinderungspflege nicht unbedingt vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gestellt werden. Auch eine Genehmigung der genauen Leistungen von der Pflegekasse ist nicht zwingend im Voraus erforderlich – zu beachten ist allerdings: Heben Sie alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen auf, die während der Verhinderungspflege entstehen, damit Sie diese später gesammelt der Pflegekasse vorlegen können.
Aufwendungen für Verhinderungspflege können zum Beispiel folgende sein:
- Kosten für Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes
- Verdienstausfall
- Fahrkosten einer Privatperson
Für die Erstattung dieser Kosten muss der Pflegebedürftige anschließend einen Antrag auf Verhinderungspflege bei der zuständigen Pflegekasse stellen: Antrag sowie Erstattung der Kosten sind also auch rückwirkend möglich.
Wichtige Info: Verhinderungspflege kann jährlich bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Der Kostenrahmen für die Verhinderungspflege ist pro Jahr auf 1.612 Euro begrenzt.
Aber Achtung: Hinzu kommen noch die 50 % der Kurzzeitpflege. Das heißt: Wenn man vorhersehen kann, dass ein Patient nicht in die Kurzzeitpflege kommt, können noch weitere 50 % (608 Euro) über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. (Beispiel: Wenn man den Anspruch auf die 50 % im Juni nimmt, hat man danach (ab Juni) keinen Anspruch mehr auf die 1.612 Euro Kurzzeitpflege.)