Leider stehen viele Pflegebedürftige häufig vor einem Problem: Die Rente und das eigene Sparvermögen reichen nicht aus, um die Kosten für die Pflege komplett abzudecken. In einem solchen Fall können pflegebedürftige Menschen „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Bevor die Sozialhilfe allerdings die Pflegekosten übernimmt, überprüfen sie ob die nächsten Angehörigen – in der Regel die eigenen Kinder – sich an den Kosten beteiligen können.

Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Leider stehen viele Pflegebedürftige häufig vor einem Problem: Die Rente und das eigene Sparvermögen reichen nicht aus, um die Kosten für die Pflege komplett abzudecken. In einem solchen Fall können pflegebedürftige Menschen „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Bevor die Sozialhilfe allerdings die Pflegekosten übernimmt, überprüfen sie ob die nächsten Angehörigen – in der Regel die eigenen Kinder – sich an den Kosten beteiligen können.

Generell gilt: Nur leibliche Kinder sind für ihre Eltern unterhaltspflichtig. Schwieger-Töchter / – Söhne, also angeheiratete Ehepartner der Kinder, sind von dieser Regelung nur insofern betroffen, dass das bereinigte Einkommen dieser in die Berechnung des Unterhaltes für die Eltern einbezogen wird – das Vermögen von ihnen darf aber nicht dafür herangezogen werden.

Für den Unterhalt der Eltern sind Kinder dann verpflichtet, wenn:

  • der pflegebedürftige Elternteil selbst nicht in der Lage dazu ist finanziell für den eigenen Lebensbedarf und die pflegerische Versorgung aufzukommen.
  • der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils weder mit der Rente noch mit dem eigenen Sparvermögen die Versorgung des Pflegebedürftigen abdecken kann.
  • das Kind selbst leistungsfähig ist, sprich: genügend finanzielle Mittel besitzt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              

Wie hoch der genaue Betrag ausfällt und ob die eigenen Kinder wirklich Unterhalt für die Eltern leisten müssen, entscheidet sich anhand unterschiedlicher Faktoren. Für die exakte Berechnung des Elternunterhaltes ist das Sozialamt zuständig. Berücksichtigt werden stets die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder und der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltssatz wird individuell je nach Höhe des Einkommens und dem vorhandenen Kapital ermittelt.

Das vorhandene Einkommen wird auf Basis des Netto-Einkommens berechnet – abgezogen werden vorhandene Unterhaltspflichten für Kinder oder Ehepartner sowie ein gewisser Selbstbehalt (Stand 01.01.2015: Alleinstehende: 1.800 Euro, Ehepartner: 1.440 Euro, Verheiratete: 3.240 Euro). Der restliche Betrag gilt als „einsetzbares Einkommen“ und wird vom Sozialamt für eine Zahlung des Elternunterhaltes festgelegt – nicht immer die kompletten 100 %, zum Teil auch nur 30 bis 50 % dieses Einkommens.

Um die Pflegekosten der Eltern zu begleichen, kann das Sozialamt auch das Vermögen der Kinder beanspruchen – allerdings auch hier nicht das vollständige Geldvermögen. Ein sogenanntes „Schonvermögen“ bleibt den Kindern in jedem Fall und darf nicht angerechnet werden: Die Höhe ist je nach zuständigem Sozialamt unterschiedlich und liegt zwischen 20.000 und 80.000 Euro. Dabei muss eines in jedem Fall außer Acht gelassen werden: Das Eigenheim der unterhaltspflichtigen Kinder. Besitzen die Kinder ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung, zählen diese nicht zwangsläufig als Vermögen, da „angemessene“ Eigenheime zur Altersvorsorge dienen.

Wenn Kinder bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern hatten oder sogar enterbt wurden, kommt es häufig zu Streitfällen die bis zum Gericht führen, weil sie sich weigern die Pflegekosten der Eltern zu übernehmen. Doch nur in „schweren Verfehlungen“ der Eltern gibt es die Möglichkeit für Kinder gegen den Elternunterhalt Einspruch einzulegen, zum Beispiel bei körperlichen oder sexuellen Übergriffen der Eltern. Das Problem ist dabei allerdings, dass es oft sehr schwer für Kinder ist, diese Übergriffe Jahre später nachweisen zu können.

Ein Widerspruch ist auch dann möglich, wenn die Eltern durch „sittliches Verschulden“ selbst für ihre schlechte finanzielle Lage verantwortlich sind, zum Beispiel wegen einer Spielsucht. Wenn Kinder selbst lange Zeit keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten haben, zu dem sie verpflichtet gewesen wären, müssen die Kinder ebenfalls keinen Unterhalt an ihre Eltern zahlen.